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Stolpersteine Konstanz

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Markus HEIM, Jg. 1892

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geb. 18.08.1982, Müllheim

 

1939 Flucht nach Frankreich

 

überlebte in der Schweiz

 

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Emmishofer Straße 10 heute
(Juli 2010)

 

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Stolperstein für Markus Heim
verlegt am 14.07.2010

Ehefrau: Selma HEIM, Tochter: Margot HEIM

Markus Heim wurde geboren 18.08.1892 in Müllheim, seit 1924 in Konstanz, Kaufmann mit eigenem Betrieb (Werkzeugmaschinen) in Kreuzlingen, arbeitete als Grenzgänger, Anträge auf Wohnsitznahme in Kreuzlingen wurden mehrfach abgelehnt.

Im Juni 1939 Auswanderung nach Frankreich (Dijon), bei Kriegsausbruch in Kreuzlingen mit Geschäftsauflösung beschäftigt, darf nicht mehr nach Frankreich einreisen, Internierung im Arbeitslager Davesco (Tessin) bis 1944.

Überlebt den Krieg in der Schweiz.

Recherche: Petra Quintini

Patenschaft: Dr. Barbara Keller, Basel

 

Die Schweiz und die Flüchtlinge
zur Zeit des Nationalsozialismus
Abschnitt 1.5, S. 26- 34 :
"Die Geschichte der Familie H[eim]"

aus: Unabhängige Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg: Die Schweiz und Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus. Bern 1999. ISBN 3-908661-04-8. www.uek.ch

Die Geschichte der aus Deutschland stammenden jüdischen Familie H., die seit 1924 enge Beziehungen zur Schweiz hatte, die nationalsozialistische Verfolgung überlebte und nach dem Zweiten Weltkrieg in der Schweiz blieb, ermöglicht einen Blick auf den langfristigen Zusammenhang von Fremdenpolitik und Flüchtlingspolitik. Ihre Rekonstruktion verdeutlicht das Wechselspiel zwischen wirtschaftlichen und fremdenpolizeilichen Interessen und zeigt den Handlungsspielraum von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden auf. Markus H., der Familienvater, bewahrte sorgfältig alle Dokumente auf; seine Tochter hat den Nachlass in den letzten Jahren um Aktenkopien aus verschiedenen Archiven ergänzt und der UEK zur Verfügung gestellt.80 Die Geschichte der Familie kann damit auf der Grundlage behördlicher und privater Dokumente sowie der Auskünfte von Zeitzeuginnen und Zeitzeugen erzählt werden.81

 

«Wirtschaftliche Überfremdung»

 

Markus H. wurde 1892 in der süddeutschen Stadt Müllheim (Baden) geboren. 1909 begann der Kaufmann mit seiner Reisetätigkeit in der Schweiz; wohnhaft blieb er in Deutschland. 1924 heirateten Markus H. und Selma M. Die Frau von Markus H. stammte ebenfalls aus Müllheim, war aber bei ihrem Onkel in der Schweiz aufgewachsen.

 

 

79 Koller, Entscheidungen, 1996, S. 22–23.

80 Die Geschichte der Familie ist auf den Vater konzentriert, da sämtliche Korrespondenz an ihn adressiert oder von ihm verfasst wurde. Über seine Frau und seine Tochter ist aus den Quellen nur wenig zu erfahren.

81 Wir zitieren im folgenden zumeist aus dem von uns geordneten Privatnachlass H., der auch zahlreiche Kopien aus folgenden Aktenbeständen enthält: BAR E 4320 (B) 1990/266, Bd. 202, und BAR E 4264 (-) 1985/196, Bd. 357; AfZ, VSJF-Archiv, Personendossier H. Das Dossier Nr. 4753/B der Fremdenpolizei des Kantons Thurgau wurde wahr- scheinlich nach 1985 von der Fremdenpolizei vernichtet. Für die Zeit ab 1946 finden sich im Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt, PD-REG 3, AK 64756, zahlreiche Dokumente. Für Hinweise aus dem Stadtarchiv Kreuzlingen und dem Archiv der Israelitischen Gemeinde Kreuzlingen danken wir Reto Wissmann. Mit der Tochter von Markus und Selma H., M. H., führten wir am 30. Oktober 1997 ein lebensgeschichtliches Interview, das durch weitere Gespräche ergänzt wurde. Zusätzliche Hinweise erhielten wir von Robert Wieler, Jerusalem.

 

 

 

 

Dieser Onkel betrieb in der Schweizer Grenzgemeinde Kreuzlingen (Thurgau) ein kleines Handelsgeschäft. Markus H. konnte infolge der Heirat im Geschäft mitarbeiten und bemühte sich 1924 erfolglos um eine Niederlas- sungsbewilligung in der Schweiz.82 Daraufhin zog das Paar in die deutsche Stadt Konstanz (Baden), die mit Kreuzlingen eng verbunden war. Von Konstanz aus ging Markus H. jeden Tag in das Geschäft seines Verwandten er war einer unter Hunderten von sogenannten Grenzgängern, die in Deutschland wohnten und in der Schweiz arbeiteten.83 Im Zentrum der Geschäfts­tätigkeit standen der Handel mit Werkzeugmaschinen und deren Reparatur.

 

1928 beantragte Markus H. erneut eine Niederlassungsbewilligung. Sie wurde wiederum abgelehnt, wogegen er Rekurs einlegte. Die Eidgenössische Fremdenpolizei wies den Rekurs ab und belegte H. nun mit einer Einreisesperre für die gesamte Schweiz. DieserEntscheid dürfte massgeblich von einer Stellungnahme der Thurgauischen Handelskammer beeinflusst worden sein, die sich 1926 kritisch über die Firma geäusserthatte.84 Trotz der eidgenössischen Einreisesperre erhielt Markus H. 1929 vom kantonalen Passbüro in Kreuzlingen eine Grenzgängerbewilligung, so dass er weiterhin täglich von Konstanz nach Kreuzlingen über die deutsch-schweizerische Grenze zur Arbeit ging. Aus Sicht der eidgenössischen Polizeibehörden verstiess er fortgesetzt gegen die Einreisesperre; aus Sicht der thurgauischen Polizei war dagegen alles in Ordnung.85 Diese Inkongruenz ist symptomatisch für die schweizerische Fremdenpolitik in der ersten lfte des 20. Jahrhunderts: Kantonale und eidgenössische Kompetenzen konkurrierten miteinander, und es bestand ein grosser Spielraum beim Vollzug von gesetzlichen Massnahmen des Bundes, da die eidgenössischen Bestimmungen von den Kantonen durchgesetzt werden mussten.

1931 gelangte Markus H. an die Bundesbehörden und versuchte, die Situation zu klären. Unterstützt wurde er dabei vom Gemeinderat Kreuzlingen. Die eidgenössischen Behörden aber bestätigten das Einreiseverbot wegen «fortgesetzter Widerhandlung gegenpolizeiliche Weisungen».86 Markus H. fügte sich diesem Entscheid und führte das Geschäft, das ihm 1932 übergeben wurde, vom deutschen Konstanz aus.87 Weil das Geschäft unter seiner persönlichen Abwesenheit litt, bat er im Mai 1933 – mittlerweile hatten die Nationalsozialisten in Deutschland die Macht übernommen88 – die Bundes­behörden, die Grenzsperre aufzuheben und ihm die Arbeit in Kreuzlingen wieder zu bewilligen. Er wies darauf hin, dass er im letzten Jahr 1000 Franken Steuern bezahlt habe und trotz der Wirtschaftskrise zwei Arbeitskräfte einstellen könne,

 

 

82 Eingabe Fürsprech Fischer an Eidg. Fremdenpolizei, o.D. [1933]; H. an Gemeinderat Kreuzlingen, 2. September 1934, Privatnachlass H.

83 Burchardt/Schott/Trapp, Konstanz, 1990; Moser, Zaun, 1992.

84 Die Begründung der Einreisesperre und die Stellungnahme der Handelskammer sind nicht mehr erhalten; letztere wird aber in der Eingabe von Fürsprech Fischer an die Eidg. Fremdenpolizei erwähnt. Am 12. April 1938 bedankte sich Rothmund bei der Handelskammer dafür, dass sie bei ihren Stellungnahmen immer «die wichtige Frage der Überfrem- dung» miteinbeziehe: «Die Thurgauische Handelskammer hat uns damit unsere Aufgabe schon oft erleichtert.» Siehe BAR E 4800.1 (-) 1967/111, Akz. 1.17, Dossier 498 [1938].

85 Eingabe Fürsprech Fischer an Eidg. Fremdenpolizei [1933]; Entscheid des EJPD vom 5. März 1935, Privatnachlass H.

86 Eingabe Fürsprech Fischer an Eidg. Fremdenpolizei [1933], Privatnachlass H.

87 Amtsblatt des Kantons Thurgau, 1932, Nr. 26.

88 Einen Überblick über die Ereignisse 1933 gibt die Chronologie im Anhang.

 

 

 

falls er selbst in Kreuzlingen arbeiten dürfe.89 Das Gesuch wurde von einer Eingabe seines Anwalts, mehreren Leumundszeugnissen und den Empfehlungsschreiben von acht Schweizer Firmen begleitet.90 Nun hob die Eidgenössische Fremdenpolizei die Grenzsperre auf, verbot H. aber die Reisetätigkeit in der Schweiz, so dass er im Kreuzlinger Büro arbeiten, nicht aber seine Kundschaft vor Ort betreuen konnte.91

 

Im September 1934 ersuchte H. die Gemeinde Kreuzlingen um eine Niederlassungs­bewilligung, wobei er ausführlich auf die wirtschaftlichen Vorteile einer solchen Bewilligung für das Geschäft und damit auch für die Gemeinde (Steuern) einging.92 Die Gemeinde unterstützte sein Begehren, worauf der Kanton ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, so dass H. fortan in Kreuzlingen hätte wohnen dürfen.93 Dieser Entscheid, der dem Bestreben des Kantons auf einen Abbau der ausländischen Bevölkerung zuwiderlief94, war vermutlich auf die Integration von H. und seiner in Kreuzlingen aufgewachsenen Frau, auf die ökonomischen Vorteile für die Gemeinde sowie die Fürsprache des freisinnigen thurgauischen Regierungsrates Albert Leutenegger zurückzuführen.95 Er widersprach jedoch den bisherigen Bemühungen des Bundes, weshalb die Eidgenössische Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung umgehend annullierte.96 Dagegen rekurrierte Markus H. erneut, und nun wurde der Fall dem Chef des EJPD, Bundesrat Johannes Baumann97, vorgelegt. Max Ruth98, Adjunkt der Polizeiabteilung, wies auf Widersprüche bei den bisherigen Entscheiden hin und erklärte, die Verweigerung der Reisebewilligung sei eine rechtlich kaum haltbare Benachteiligung der Firma. Heinrich Rothmund, der Chef der Polizeiabteilung, verfasste die folgende interne Notiz:

«Markus H. hat uns früher viel zu schaffen gegeben. Er wollte sich schon lange in der Schweiz festset- zen, auch gegen einen ausdrücklichen Entscheid der eidg. F[remden] P[olizei]. Studer u. Ruth neigen der Bewilligung zu, die eidg. F. P. beantragt mit Biga [Bundesamt für Industrie, Gewerbem und Arbeit] Ablehnung. Reg. Rat Leutenegger setzt sich sehr für den Mann ein. Wenn H. heute wieder drängt, so dürfte dies wohl stark auf die heutigen Verhältnisse in Deutschland zurückzuführen sein, wo er es als Jude schwer hat. Bewilligen wir aber die Reisendentätigkeit, so ist tatsächlich die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz die Folge. Mir geht die Sache wider den Strich. Der Handel mit gebrauchten Maschinen, mit Besuch der Kundschaft auf dem Lande, durch einen Juden, ist unsympathisch. Es sind gerade diese Juden, die ‹Händeler›, deren Auftreten der Abneigung der Bevölkerung ruft. Ich verstehe die Konkurrenz, die sich dagegen wehrt. Ich bin für Ablehnung.»99

 

 

89 H. & Co. an EJPD, 5. Mai 1933, Privatnachlass H.

90 Eingabe Fürsprech Fischer an Eidg. Fremdenpolizei [1933], Privatnachlass H.

91 EJPD an M. H., 15. Juni 1933, Privatnachlass H.

92 M. H. an Gemeinderat Kreuzlingen, 22. September 1934, Privatnachlass H.

93 EJPD an M. H., 5. März 1935, Privatnachlass H.

94 1932 führte die kantonale Fremdenpolizei laut eigenen Angaben eine «Säuberungsaktion» durch, die zur Aus- bzw. Wegweisung von 430 Personen führte. Die Zahl der Grenzgängerbewilligungen für den Zoll in Kreuzlingen wurde von 1931 bis 1934 von 1457 auf 987 reduziert. Die Zahl der in kantonaler Kompetenz erteilten Einreisebewilligungen sank von 2483 (1931) auf 857 (1934), diejenige der Niederlassungs­bewilligungen für Ausländer von 241 (1930) auf 131 (1934). Rechenschaftsbericht des Regierungsrates des Kantons Thurgau an den Grossen Rat für die Jahre 1930–1935, Abschnitt III. Polizeiwesen, D. Fremdenpolizei.

95 Die Integration der Familie betonte M. H. im Interview vom 30. Oktober 1997. Auf die ökonomischen Überlegungen, die für die Gemeinde bei Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern eine bedeutende Rolle spielten, hat uns Reto Wissmann aufgrund seiner Recherchen im Stadtarchiv Kreuzlingen hingewiesen. Zum Einfluss von A. Leutenegger siehe die unten zitierte Stellungnahme von Rothmund.

96 Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung, 24. Oktober 1934, Privatnachlass H.

97 Siehe Kurzbiographie im Anhang.

98 Siehe Kurzbiographie im Anhang.

 

Rothmunds Notiz zeigt, dass der Fremdenpolizei die Konsequenzen der Judenverfolgung in Deutschland bewusst waren, auch wenn Markus H. weder von Emigration noch von Flucht sprach. Zudem wird deutlich, dass die Fremdenpolizei eng mit wirtschaftspolitischen Instanzen zusammenarbeitete und ihre Entscheide auch von antisemitischen Stereo­typen100 beeinflusst waren. Schliesslich begegnen wir hier einer für die Eidgenössische Fremdenpolizei typischen Argumentation: Um die Schweiz vor der Entstehung eines Antisemitismus zu schützen, sei es ihre Aufgabe, Juden fernzuhalten.101

 

Der Bundesrat entschied im März 1935 folgendermassen: Markus H. durfte fortan als Grosshandelsreisender private Unternehmen, Gewerbetreibende und staatliche Anstalten besuchen; der Besuch von gewöhnlichen Landwirten blieb ihm dagegen verboten.102 Bis 1938 konnte er ohne Schwierigkeiten seiner Arbeit nachgehen und sein Geschäft ein wenig vergrössern.

 

Vertreibung aus Deutschland

Am 10. November 1938 ging Markus H. frühmorgens vom deutschen Konstanz ins schweizerische Kreuzlingen zur Arbeit. Dort erfuhr er von den landesweiten Pogromen und den Verhaftungen, die im Laufe des Tages einsetzten, weshalb er in seinem Geschäft in der Schweiz blieb. Seine Frau war zu jener Zeit in llheim (Baden) bei ihren Eltern und erlebte mit, wie die Wohnung demoliert und der Vater verhaftet wurde. Sie floh über Basel nach Kreuzlingen, wo sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter blieb. Markus H. meldete den Aufenthalt in der Schweiz ordnungsgemäss an und bat drei Wochen nach seiner Flucht die Eidgenössische Fremdenpolizei, seiner Familie eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.103

 

Über den Novemberpogrom war der schweizerische Bundesrat durch die diplomatischen Vertretungen in Deutschland gut informiert.104 Die Thurgauer Kantonspolizei berichtete von den Ereignissen in der benachbarten badischen Gemeinde Gailingen nach Bern:

«Alle 100 bis 150 Meter der Grenze entlang stand ein S.S. Mann Wachtposten und hatte die Aufgabe, ev. flüchtende Juden anzuhalten und festzunehmen. Im Verlaufe des Morgens wurden sämtliche Juden (Männer, Frauen und Kinder) aufgefordert, sich [...] bei der Synagoge einzufinden. Sie mussten nun zusehen, wie man ihr Gotteshaus unter Zuhilfenahme von Zünd- und Sprengstoffen vernichtete.»105

 

 

 

99 Aktennotiz der Eidg. Fremdenpolizei, 18. (M. Ruth) bzw. 20. (H. Rothmund) Februar 1935, Privatnachlass H.

100 Im Gegensatz zu «Händlern» lässt das schweizerdeutsche «Händeler» die Bedeutung von streiten, feilschen und über- vorteilen anklingen.

101 Zum Selbstverständnis der Eidg. Fremdenpolizei siehe Mächler, Kampf, 1998.

102 Entscheid EJPD (Bundesrat Baumann), 5. März 1935, Privatnachlass H.

103 M. H. an Eidg. Fremdenpolizei, 2. Dezember 1938, Privatnachlass H.

104 Siehe DDS, Bd. 12, Nr. 443–445, S. 1013–1022.

105 Polizeikommando des Kantons Thurgau an schweizerische Bundesanwaltschaft, 14. November 1938, BAR E 2001 (D)3, Bd. 163. Siehe auch DDS, Bd. 12, Nr. 451, S. 1038.

 

 

Die Kantonspolizei teilte mit, dass die jüdischen Männer verhaftet und in Konzentrationslager gebracht worden seien. Es war ihr klar, dass der Pogrom von staatlichen Stellen und Partei- organen organisiert und durchgeführt worden war.

 

Markus H. schilderte der Eidgenössischen Fremdenpolizei seine verzweifelte Lage: Er könne nicht mehr in Deutschland bleiben und müsse sein Geschäft aufgeben, wenn er keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz erhalte. Um seine Chancen zu verbessern, teilte er mit, dass er mittlerweile vier Schweizer Arbeitskräfte beschäftige, in der Schweiz 45 000 Franken Geschäftsvermögen und 10 000 Franken Jahres­einkommen versteuere und die Firma 70% ihrer Einkäufe in der Schweiz tätige.106 Zur selben Zeit verfasste der kantonale Polizeikommandant Ernst Haudenschild folgende Stellungnahme:

«H. weiss auf Grund eines Entscheides der Eidg. Polizeiabteilung ganz klar, dass eine Übersiedlung nicht in Frage kommt. Nun hat er die letzte Aktion gegen die Juden in Deutschland dazu benützt, sich hier festzusetzen. Einen Beweis dafür, dass ihm etwas geschehen würde, kann er nicht erbringen. Wir sind mit dem Bezirksamt der Auffassung, dass es sich bei H. um ein Theater handelt. [...] Wenn wir bei H. ja sagen müssen, dann stehen mindestens 1 Dutzend in genau gleichem Verhältnis.»107

 

Die Thurgauer Polizei behauptete also im Gegensatz zu ihrem Bericht über den Pogrom –, dass Markus H. als Jude nicht gefährdet sei. Sie befürchtete, dass durch die Aufnahme der Familie ihre konsequente Abwehrpolitik in Frage gestellt würde, und setzte H. eine Ausreisefrist von drei Tagen.108 Im Dezember 1938 kehrte die Familie nach Konstanz zurück und bereitete ihre Emigration vor. Im Februar 1939 gelangte die Tochter im Rahmen der «300-Kinder- Aktion» des Schweizerischen Hilfswerks für Emigrantenkinder109 nach Luzern. Im Mai 1939 emigrierte die ganze Familie nach Frankreich zu Verwandten in Dijon.110

 

Der Vater in der Schweiz

Im August 1939 begab sich Markus H. für drei Wochen in die Schweiz, um die Firma zu liquidieren. Als der Krieg begann, versuchte er sofort, nach Frankreich zurück­zukehren, doch wurde er als Deutscher von den französischen Behörden zurückgewiesen, worauf er nach Kreuzlingen zurückkehrte.111 Als im Mai 1940 der deutsche Feldzug gegen Frankreich begann, meldete er sich als Freiwilliger bei den schweizerischen Militärbehörden. Er wurde für den Fall einer Evakuation der Zivilbevölkerung als Fahrer eingeteilt, und die Armee erhob Anspruch auf das Auto seiner Firma.112 Die Bereitschaft, sich in den Dienst der schweizerischen Landesverteidigung zu stellen, hinderte den Thurgauer Polizei­kommandanten Haudenschild nicht daran, auf die Ausweisung von H. zu drängen. Im Juli 1940 – nach der Niederlage von Frankreich – beantragte er bei der  Eidgenössischen Fremdenpolizei die Ausschaffung von Markus H.:

 

 

 

106 M. H. an Eidg. Fremdenpolizei, 2. Dezember 1938, Privatnachlass H.

107 Fremdenpolizei des Kantons Thurgau an kant. Departement des Innern, 1. Dezember 1938, Privatnachlass H.

108 Fremdenpolizei des Kantons Thurgau an M. H., 2. Dezember 1938, Privatnachlass H.

109 Zur Kinderhilfe siehe Kap. 2.3 und 6.

110 Lebenslauf von M. H., Ostern 1943, Privatnachlass H.

111 Rapport der Kantonspolizei Kreuzlingen an das kantonale Polizeikommando, 17. Juli 1940, Privatnachlass H.

112 «Befehl an die Fahrer und Fahrerinnen, die dienstfrei sind und deshalb für die Evakuation zur Verfügung stehen» [1940]; M. H. an Eidg. Fremdenpolizei, 30. Juni 1945, Privatnachlass H.

 

 

«Es handelt sich bei H. um nichts anderes als eine Zwängerei. Nach unserer Auffassung sollte derselbe, wenn er nicht sofort nach Frankreich ausreisen kann, nach Deutschland ausgeschafft oder dann auf Kosten des Bundes interniert werden, weil es eine eidg. Instanz war, die diesen Juden wieder zurückkehren liess, nachdem wir ihn mit unglaublicher Mühe endlich los hatten. Wir können H. ohne weiteres nach Deutschland ausschaffen.»113

 

Markus H. wurde jedoch nicht ausgeschafft, sondern erhielt auf Druck des EJPD eine kantonale Toleranzbewilligung, um die Firma zu liquidieren und die Weiterreise vorzu­bereiten.114 Er beantragte ein Visum für die USA und korrespondierte erfolglos mit den Konsulaten von Argentinien, Venezuela, Haiti, Monaco, Portugal, El Salvador, Paraguay, Nicaragua und Peru.115 Im November 1940 wurde er in ein Arbeitslager einberufen; er leistete bis im März 1944 Arbeitsdienst – freiwillig einige Monate länger, als er musste.116

 

Von April bis November 1941 liess die Schweizerische Bundesanwaltschaft das Postfach von Markus H. in Kreuzlingen überwachen.117 Die Beamten der Thurgauer Kantonspolizei registrierten zuhanden der Bundesanwaltschaft jeden Brief, doch konnten sie nichts Verdächtiges finden. Es handelte sich um einige geschäftliche, vor allem aber um private Briefe. Die Polizei fasste zusammen: «Freundschaftsbrief (belangloser Inhalt)» oder auch «blödsinnige Plauderei».118 Polizeikommandant Haudenschild schrieb nach Bern:

«Wie unsere Erhebungen ergaben, versucht H. aus seinen Lagerbeständen, bestehend aus älteren

Werkzeugmaschinen und Schrauben etc. noch so viel als möglich zu lösen, doch soll er für diese

‹Ladenhüter› keine Abnehmer finden. Ausserdem führt H. eine rege Korrespondenz mit anderen

Judenfamilien aus Europa und Übersee.»119

 

 

Mutter und Tochter in Frankreich

Die grösste Sorge von Markus H. das musste Haudenschild aufgrund der Postkon­trolle wissen – galt dem Schicksal seiner Frau und seiner Tochter in Frankreich. Im Juni 1940 flohen die beiden von Dijon nach Toulouse in den unbesetzten Teil Frankreichs. Von dort wurden sie im November 1940 zwangsweise nach Aspet, das sie nicht verlassen durften, in die Nähe der spanischen Grenze versetzt; im April 1942 kamen sie an einen anderen Ort.120 Seit Anfang 1942 bemühte sich Markus H. intensiv um die Rettung seiner Angehörigen. Er erkundigte sich beim Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund (SIG) und beim Verband Schweizerischer Jüdischer Fürsorgen (VSJF) nach den Einreisemöglichkeiten

 

 

 

113 Fremdenpolizei des Kantons Thurgau an Eidg. Fremdenpolizei, 18. Juli 1940, Privatnachlass H.

114 Fremdenpolizei des Kantons Thurgau an Gemeinderat Kreuzlingen, 31. Juli 1941, Privatnachlass H.

115 M. Sandberg an Eidg. Fremdenpolizei, 21. Juni 1940, Privatnachlass H.

116 M. H. an Fremdenpolizei des Kantons Thurgau, 19. Januar 1943; M. H. an Gemeinderat Kreuzlingen, 30. Juni 1945; Privatnachlass H.

117 Schweizerische Bundesanwaltschaft an den Rechtsdienst der Generaldirektion PTT, 22. April 1941; Fremdenpolizei des Kantons Thurgau an Gemeinderat Kreuzlingen, 31. Juli 1941, Privatnachlass H.

118 Chronologische Übersicht über die Briefe, Nr. 29, Privatnachlass H.

119 Fremdenpolizei des Kantons Thurgau an Eidg. Fremdenpolizei, 8. September 1941, Privatnachlass H.

120 «Consulat de France à Zurich, demande de visa de passeport», 15. September 1945, BAR E 4264 (-) 1985/196, Bd. 357. M. H. an G. Kurz, 17. August 1942, Privatnachlass H.

 

 

und bat die als «Flüchtlingsmutter» bekannte Gertrud Kurz121, sich für ihn einzusetzen.122 Im März 1942 stellte er bei der Eidgenössischen Fremdenpolizei einen Einreiseantrag für seine Angehörigen. Er erklärte, dass er bisher keinerlei Unterstützung durch die Hilfswer­ke bezogen habe und dies auch in Zukunft nicht nötig sei.123 Das Gesuch wurde an die thurgauische Kantonspolizei weitergeleitet, und diese fragte bei der Gemeinde Kreuzlingen nach, ob sie bereit sei, die Familie aufzunehmen. Der Gemeindepräsident, mit dem Markus H. laut eigenen Angaben «in ganz guter Beziehung stand», eröffnete ihm münd­lich, dass die Gemeinde seine Angehörigen nicht aufnehmen könne.124 Nun lehnte der Kanton ebenfalls ab, und im April 1942 erklärte die Eidgenössische Fremdenpolizei: «Die Zureise ist zurzeit nicht erwünscht. – Die Behörden des Kantons Thurgau lehnen es ab, die Ausländer auf ihrem Gebiete zu dulden.»125

 

Am 11. August 1942 wandte sich Markus H. mit einem verzweifelten Brief an Gertrud Kurz:

 

«Wie auch Sie sicherlich informiert sein werden, hat sich durch Beschluss der franz. Regierung, Emi- granten an Deutschland auszuliefern, die Lage meiner Lieben bedeutend verschlechtert [...]. Ich grüble dauernd darüber nach & mache mir schwere Sorgen, ob es nicht doch noch einen Weg geben kann, auf irgend eine Art & Weise die Einreise nach hier zu ermöglichen. Ich habe mir als einzigen Ausweg ge-dacht, ob es Ihnen, verehrte Frau Doctor, nicht möglich sein würde, sich nochmals an die titl. Fremdenpolizei in Bern zu wenden, um vielleicht von dort aus einen Hinweis zu erhalten, wie eine Regelung doch noch möglich sein könnte, bevor auch meine Lieben von dem grausamen Schicksal einer Deportation betroffen werden.»126

 

Dass die Eidgenössische Fremdenpolizei am 4. September 1942 Selma H. und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz bewilligte, hatte verschiedene Gründe. Der wichtigste war, dass Markus H. sich bereits in der Schweiz aufhielt und Hilfe organisieren konnte. Der persönliche Einsatz von Gertrud Kurz, die den thurgauischen Polizeikommandanten anrief, spielte zweifellos eine wichtige Rolle. Zudem konnte Markus H., der für sich selbst bereits eine Kaution von 5000 Franken hinterlegt hatte, für seine Angehörigen eine finanzielle Garantie leisten. Die von der Thurgauer Kantonspolizei geforderten 10 000 Franken ein Betrag, der seinem früheren Jahreseinkommen entsprach wurden auf seine Bitte hin zwar um die lfte reduziert, doch konnte er das Geld trotzdem nicht ohne die Hilfe von Freunden aufbringen.127 Schliesslich dürfte auch der öffentliche Protest gegen die Grenzschliessung vom 13. August 1942, der eine orübergehende Entschärfung der Vorschriften bewirkt hatte, auf die Erteilung der Einreisebewilligung Einfluss gehabt haben.128

 

121 Siehe Kurzbiographie im Anhang.

122 SIG, S. Mayer, an M. H., 20. Januar 1942; VSJF an M. H., 21. Januar 1942; M. H. an G. Kurz, 21. März 1942, Privat- nachlass H.

123 M. H. an Eidg. Fremdenpolizei, 3. März 1942, Privatnachlass H.

124 M. H. an G. Kurz, 21. März 1942, Privatnachlass H. Vermutlich spielte beim Entscheid mit, dass die kantonale Frem- denpolizei die Gemeinde verpflichtet hatte, für eine allfällige Unterstützung der Familie selbst aufzukommen; siehe dazu Fremdenpolizei des Kantons Thurgau an Gemeinderat Kreuzlingen, 31. Juli 1941, Stadtarchiv Kreuzlingen, 16/3.

125 «Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung», 21. April 1942, Privatnachlass H.

126 M. H. aus dem Arbeitslager Davesco an G. Kurz, 11. August 1942.

127 Fremdenpolizei des Kantons Thurgau an Eidg. Fremdenpolizei, 7. September 1942; Fremdenpolizei des Kantons Thur- gau an M. H., 24. Dezember 1942, 14. und 22. Januar 1943, Privatnachlass H. Interview mit M. H., 30. Oktober 1997.

 

 

Über die Flucht von Frankreich in die Schweiz gab uns die Tochter mündlich Auskunft. Zusammen mit ihrer Mutter, ihrem deutschen Grossvater und einer Tante mit franzö­sischer Staatsbürgerschaft war sie in einem Gebäude einquartiert, das den jüdischen Flüchtlingen angewiesen worden war. Als die Razzien begannen, stellte sich die Mutter irrsinnig, so dass sie in einem Sanatorium vorübergehend Schutz fand. Die Tochter blieb während einer Hausdurchsuchung unentdeckt, versteckte sich anschliessend in einem Maisfeld und beobachtete, wie ihre Leidensgenossen in Busse geladen und abtransportiert wurden. Fluchthelfer holten sie in der Nacht aus dem Maisfeld, brachten sie am nächsten Morgen weg und versteckten sie in einem Kloster. Später wurden Mutter und Tochter zusammengeführt und gelangten – gemeinsam mit anderen – in einer mehrtägigen Flucht, auf der sie sich vor den französischen Behörden versteckt halten mussten, in die Nähe der Schweizer Grenze, die sie nach einem anstrengenden Nachtmarsch Anfang Oktober 1942 überquerten. Nach einigen Tagen im Auffanglager wurden die beiden in verschiedenen Heimen untergebracht und später von Verwandten in Kreuzlingen aufgenommen.129

 

Als Flüchtlinge in der Schweiz

 

Hatte die Familie bis 1939 in Kreuzlingen ein Geschäft besessen, so lebte sie jetzt am selben Ort in bitterer Armut. Die in Deutschland zurückgelassenen Möbel waren versteigert worden, das Ersparte war aufgebraucht, und die Familie war von der Unterstützung durch den VSJF und Verwandte in den USA abhängig. Alle unterstanden dem Erwerbsverbot; wenn sie das Gebiet der Gemeinde verlassen wollten, benötigten sie eine gebührenpflichtige Bewilligung. Die Tochter wollte nach der gesetzlichen Schulpflicht eine weiterführende Schule besuchen, was ihr verwehrt wurde; die Familie sollte die Schweiz möglichst bald verlassen.130

 

Im Juni 1945 beantragte der 53jährige Markus H. eine Aufenthalts- und eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Er erklärte, dass er mit der Region eng verbunden sei, nicht nach Deutschland zurückkehren könne und mehrere Firmen bereit seien, ihn anzustellen. Und er vergass nicht, zu danken:

«Meine Frau und Kind [...] waren bereits zur Deportation nach Polen bereit gestellt. Nur durch ein gütiges Geschick konnten sie dem sicheren Tod entgehen. Durch das grosse Entgegenkommen der zuständigen schweizerischen Behörden konnten sie das Einreisevisum nach der Schweiz erhalten, was ich hiermit nochmals allerherzlichst verdanke.»131

 

 

 

 

128 Ludwig, Flüchtlingspolitik, 1957, S. 208–212. Siehe auch Kap. 3.2.

129 Interview mit M. H., 30. Oktober 1997. Mündliche Auskunft von M. H., 17. März 1999. M. H. an G. Kurz, 17. August 1942, Privatnachlass H.

130 Interview mit M. H., 30. Oktober 1997. Eidg. Fremdenpolizei an M. H., 1. Oktober und 4. Dezember 1945; M. H. an Seminardirektion Kreuzlingen, 11. April 1946, Privatnachlass H.

131 M. H. an Gemeinderat Kreuzlingen zur Weiterleitung an die kantonale und die Eidg. Fremdenpolizei, 30. Juni 1945, Privatnachlass H.

 

 

Als erste Instanz lehnte die Gemeinde das Gesuch ab und leitete es an den Kanton weiter.132 Im September 1945 setzte die Eidgenössische Fremdenpolizei den Ausreise­termin auf den 31. Oktober 1945 fest.133

 

In der Folge wurde die Frist um einige Monate erstreckt, da sich die Übersiedlung nach Frankreich verzögerte. Im Mai 1946 aber schrieb der freisinnige Thurgauer Regierungsrat Paul Altwegg an Markus H.:

«Wie Ihnen bekannt ist, wurde Ihnen per 5. Dezember 1938 eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Deutschland festgesetzt. Laut Polizeirapport haben Sie am erwähnten Tage abends um 2200 Uhr die Schweiz beim Emmishofer Zoll in Kreuzlingen in Begleitung Ihrer Ehefrau nach Deutschland verlas- sen. Aus uns nicht bekannten Gründen haben Sie sich alsdann später wieder in die Schweiz geflüchtet, worauf Sie längere Zeit interniert wurden.»134

 

Dem Regierungsrat war trotz des allgemeinen Wissens um die nationalsozialistischen Verbrechen und trotz der zahllosen Dokumente, die der ihm unterstellte Polizeikomman­dant Haudenschild zwischen 1938 und 1945 angefertigt hatte, «nicht bekannt», weshalb die Familie in die Schweiz geflohen war. Er wies Markus H. mit seiner Frau und seiner Tochter unter Androhung der Verhaftung und Ausschaffung nach Deutschland aus dem Kanton Thurgau aus, und die Kantonsbehörden verboten ihm bis 1950, den Thurgau auch nur zu betreten. Die Eidgenössische Fremdenpolizei protestierte gegen die Ausweisung und erwirkte gemeinsam mit dem VSJF die Aufnahme der Familie im vergleichsweise liberalen Kanton Basel-Stadt, wo Markus H. wieder Arbeit fand und die Familie 1950 schliesslich die Niederlassungsbewilligung erhielt.135

 

 

 

 

132 Gemeinderat Kreuzlingen an Fremdenpolizei des Kantons Thurgau, 17. Juli 1945, Stadtarchiv Kreuzlingen, 16/3.

133 Eidg. Fremdenpolizei an M. H., 4. September 1945, Privatnachlass H.

134 Niederlassungsdepartement des Kantons Thurgau an M. H., 20. Mai 1946, Privatnachlass H.

135 Emigrantenbüro der Eidg. Fremdenpolizei an Fremdenpolizei des Kantons Thurgau, 13. und 21. Juni 1946; Aktennotiz von W. M[eyer], Emigrantenbüro der Eidg. Fremdenpolizei, 5. Juli 1946; VSJF an Fremdenpolizei des Kantons Basel- Stadt, 4. Juli 1946; Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Thurgau, 3. April 1950, Privatnachlass H. Zur Flüchtlingspolitik von Basel-Stadt siehe Wacker, Bern, 1992; zum Thurgau siehe Wichers, Kampf, 1994, S. 55–58.